Bric-à-Brac, Flohmarkt am laufenden Meter... GbR
Geschäftsführerinnen
Silvia Langermann und Katharina Becker
Lindwurmstr. 56-58
80337 München
089/21755117
bricabrac.muc@online.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §55
Abs.2 RStV
Mietvertrag
Bric-à-Brac vermietet dem Mieter in seinem Laden einen bestimmten Bereich.
Beginn und Ende der Mietzeit, sowie der Mietpreis werden in der Rechnung ausgewiesen. Der Mietpreis ist zu beginn der Mietzeit in bar zu entrichten.
Vom Verkaufserlös behält der Mieter 90%, Bric-à-Brac erhält 10%.
Bei Gewerblichem Verkauf obliegt es dem Kunden seine Einnahmen ordnungsgemäß zu versteuern.
Schuhe sowie Kleidung auf Bügeln werden auf Kommissionsbasis, - 50% des Verkaufserlöses gehen an den Kunden, 50% an Bric-à-Brac - für die Dauer von 4 Wochen angenommen und verkauft.
Ebenso Ware, die nicht im Regal, sondern im Laden und in den Vitrinen präsentiert wird.
Der Mieter versichert das die angebotenen Gegenstände sein Eigentum, frei von Rechten Dritter sind und das er mit seinen Gegenständen kein Marken oder Urheberrechtsschutz Dritter verletzt. Der Mieter nutzt den gemieteten Bereich zum Verkauf der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände.
Gegenstände/Artikel jedweder Art, die unter das Jugendschutzgesetz fallen, dürfen nicht angeboten werden! Ebenso keinerlei Speisen oder Getränke.
Die Prüfung der Gegenstände auf ihre Sauberkeit und Funktionsfähigkeit obliegt dem Mieter.
Bric-à-Brac übernimmt keine Prüfung der Gegenstände bezüglich Funktion, Sauberkeit und Eigentumsverhältnissen.
Der Mieter bevollmächtigt Bric-à-Brac seine Gegenstände zu verkaufen und den Kaufpreis entgegen zu nehmen.Bric-à-Brac verpflichtet sich den, vorher vom Mieter, veranschlagten Kaufpreis treuhänderisch zu verwalten.
Der Mieter bietet seine Gegenstände auf eigenes Risiko, auf eigene Rechnung und eigene Gewährleistung an!
Bric-à-Brac übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung im Falle der Entwendung durch Diebstahl oder durch sonstiges Abhandenkommen der Gegenstände des Mieters aus dem Ladengeschäft Bric-à-Brac!
Nach Mietende holt der Mieter die aus dem Verkauf vereinnahmten Kaufpreise und seine evtl. nicht verkauften Gegenstände in den Ladenräumen von Bric-à-Brac ab. Dem Mieter obliegt es, nachzufragen, ob sich am Ende der Mietzeit noch Gegenstände aus seinem Besitz angesammelt haben. Bric-à-Brac ist dazu nicht verpflichtet.
Bis zu 1 Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses gewährt Bric-à-Brac Kulanzzeit.
Danach verlängert sich die Mietdauer automatisch um 1 Woche
Angefallene Mietkosten werden vom Guthabenkonto des Kunden beglichen, bzw. bei Abholung vom Mieter bezahlt.
Nach Ablauf der Verlängerungswoche müssen die Gegenstände durch Mitarbeiter von Bric-à-Brac aus dem vermieteten Bereich entfernt werden und werden kostenpflichtig (10,00€) für 8 weitere Wochen aufbewahrt. Gegenstände und sämtliche Kommissionsware, die nach Ablauf von 2 Monaten nicht abgeholt werden, gehen automatisch in den Besitz von Bric-à-Brac über und werden an karitative Einrichtungen weiter gegeben verschenkt oder entsorgt.
Angezahlte Ware muß innerhalb einer Woche nach Anzahlung abgeholt und bezahlt werden. Nach der Woche wird die Anzahlung
einbehalten und die Ware geht in den Verkauf zurück.
Eine Versicherung für Beschädigung oder Verlust der Gegenstände des Mieters besteht bei Bric-à-Brac nicht! Es steht dem Mieter selbstverständlich frei auf eigenen Namen und Rechnung eine Versicherung abschließen.
Angezahlte Ware muss innerhalb einer Woche nach Anzahlung abgeholt werden und bezahlt werden. Nach dieser Woche wird die Anzahlung einbehalten und die Ware geht wieder in den Verkauf zurück.
Der Mieter erklärt sich mit den genannten Punkten einverstanden.
Die Daten des Mieters werden gespeichert, er wird darauf nach § 33 BDSG hingewiesen.
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Datum und Unterschrift des Mieters Kundennummer
§ 33 BDSG
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
9. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird, aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.